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105 CCÉ CH-BL

§ 28 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 28 Haftungsgesetz · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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