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§ 27 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 27 Haftungsgesetz · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz vom 25. November 1851 für die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten wird aufgehoben.

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