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§ 21 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Übergangsbestimmung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 21 Haftungsgesetz · Übergangsbestimmung

1. Vor dem Inkrafttreten verursachte Schäden werden nach bisherigem Recht beurteilt.

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