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CCÉ
CH-BL
§ 20 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Prüfungsbefugnis bei Rückgriffsforderungen
Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden
§ 20 Haftungsgesetz · Prüfungsbefugnis bei Rückgriffsforderungen
1. Bei der Beurteilung von Rückgriffsforderungen ist die Entscheidinstanz an das Urteil über die Ansprüche der geschädigten Drittperson gegen den Staat nicht gebunden.