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§ 2 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Anzuwendendes Recht

Allgemeines
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§ 2 Haftungsgesetz · Anzuwendendes Recht

1. Soweit die Haftung des Staates und der Mitarbeitenden durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

2. Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts anzuwenden.

3. Soweit der Staat als Subjekt des Zivilrechts auftritt, ist dieses anzuwenden.

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