§ 19 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Verfahren
§ 19 Haftungsgesetz · Verfahren
1. Zum Entscheid über Eigenschaden- und Rückgriffsforderungen sowie Schadloshaltung ist die Anstellungs- oder Wahlbehörde oder aber die juristische Person des öffentlichen Rechts, die die oder den Mitarbeitenden angestellt hat, zuständig.
2. Abweichend von Abs. 1 ist zuständig
a. * der Landrat bei Forderungen gegen Mitglieder des Regierungsrats oder gegen die Ombudsperson;
b. die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts bei Forderungen gegen Mitglieder der Gerichte der unteren Instanzen;
c. der Gemeinderat bei Forderungen gegen Mitarbeitende der Gemeinden und Mitglieder von Behörden der Gemeinden;
d. der Regierungsrat bei Forderungen gegen Mitglieder des Gemeinderats.
3. Entscheide des Landrats und des Regierungsrats können mit Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, weitergezogen werden.