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§ 19 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Verfahren

Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden
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§ 19 Haftungsgesetz · Verfahren

1. Zum Entscheid über Eigenschaden- und Rückgriffsforderungen sowie Schadloshaltung ist die Anstellungs- oder Wahlbehörde oder aber die juristische Person des öffentlichen Rechts, die die oder den Mitarbeitenden angestellt hat, zuständig.

2. Abweichend von Abs. 1 ist zuständig

a. * der Landrat bei Forderungen gegen Mitglieder des Regierungsrats oder gegen die Ombudsperson;

b. die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts bei Forderungen gegen Mitglieder der Gerichte der unteren Instanzen;

c. der Gemeinderat bei Forderungen gegen Mitarbeitende der Gemeinden und Mitglieder von Behörden der Gemeinden;

d. der Regierungsrat bei Forderungen gegen Mitglieder des Gemeinderats.

3. Entscheide des Landrats und des Regierungsrats können mit Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, weitergezogen werden.

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