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CCÉ
CH-BL
§ 18 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Verjährung
Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden
§ 18 Haftungsgesetz · Verjährung
1. Die Verjährung der Haftung der Mitarbeitenden richtet sich unter Vorbehalt dieses oder eines anderen Gesetzes nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
2. Die Verjährung der Rückgriffsforderung beginnt mit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Staates.