Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
105 CCÉ CH-BL

§ 16 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Haftung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Haftungsgesetz · Haftung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

1. Eigenschaden- und Rückgriffsforderungen gegen Mitarbeitende können auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Amtes oder Nebenamtes geltend gemacht werden.

← § 15 Haftungsgesetz Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Begriffe § 17 Haftungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →