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CCÉ
CH-BL
§ 16 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Haftung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden
§ 16 Haftungsgesetz · Haftung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
1. Eigenschaden- und Rückgriffsforderungen gegen Mitarbeitende können auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Amtes oder Nebenamtes geltend gemacht werden.