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CCÉ
CH-BL
§ 15 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Schadloshaltung der persönlich haftenden Mitarbeitenden
Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden
§ 15 Haftungsgesetz · Schadloshaltung der persönlich haftenden Mitarbeitenden
1. Haften Mitarbeitende aus amtlicher Tätigkeit persönlich, werden sie vom Staat schadlos gehalten, sofern sie weder den Schaden vorsätzlich noch grobfahrlässig verursacht noch nachher durch eigenmächtiges Vorgehen die Stellung des Staates verschlechtert haben.