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CCÉ
CH-BL
§ 14 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Haftungsausschluss bei Behördenbeschlüssen
Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden
§ 14 Haftungsgesetz · Haftungsausschluss bei Behördenbeschlüssen
1. Haben Behördenmitglieder nicht für einen Beschluss gestimmt, haften sie nicht für den daraus resultierenden Schaden.