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CCÉ
CH-BL
§ 13 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Gemeinsame Schadensverursachung
Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden
§ 13 Haftungsgesetz · Gemeinsame Schadensverursachung
1. Haben mehrere Mitarbeitende den Schaden gemeinsam und grobfahrlässig verursacht, sind sie je anteilsmässig nach dem Grad ihres Verschuldens zu belangen.
2. Haben mehrere Mitarbeitende den Schaden gemeinsam und vorsätzlich verursacht, so haften sie solidarisch.