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§ 12 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Rückgriff bei Schädigung Dritter (Rückgriffsforderung)

Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden
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§ 12 Haftungsgesetz · Rückgriff bei Schädigung Dritter (Rückgriffsforderung)

1. Der Staat kann auf Mitarbeitende Rückgriff nehmen, soweit diese Dritten rechtswidrig und vorsätzlich oder grobfahrlässig einen Schaden verursacht haben und soweit der Staat dafür Ersatz zu leisten hat.

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