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105 CCÉ CH-BL

§ 11 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Direkter Schaden (Eigenschadenforderung)

Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden
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§ 11 Haftungsgesetz · Direkter Schaden (Eigenschadenforderung)

1. Mitarbeitende haften dem Staat für den Schaden, den sie ihm rechtswidrig sowie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

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