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CCÉ
CH-BL
§ 11 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Direkter Schaden (Eigenschadenforderung)
Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden
§ 11 Haftungsgesetz · Direkter Schaden (Eigenschadenforderung)
1. Mitarbeitende haften dem Staat für den Schaden, den sie ihm rechtswidrig sowie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.