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CCÉ
CH-BL
§ 10 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Verjährung
Haftung des Staates
§ 10 Haftungsgesetz · Verjährung
1. Die Verjährung der Haftung des Staates richtet sich unter Vorbehalt dieses oder eines anderen Gesetzes nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
2. Mit der Forderungsanmeldung steht die Verjährung für die Dauer der Einigungsverhandlung still, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlung verweigert, jedoch längstens 6 Monate.