Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
105 CCÉ CH-BL

§ 1 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Begriffe

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Haftungsgesetz · Begriffe

1. Als Staat im Sinne dieses Gesetzes gelten der Kanton, die Gemeinden und die weiteren Körperschaften und Organe gemäss dem Gemeindegesetz sowie die juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Basellandschaftlichen Kantonalbank, der Basellandschaftlichen Pensionskasse und der Landeskirchen.

2. Als Mitarbeitende im Sinne dieses Gesetzes gelten, wer

a. in einem Arbeitsverhältnis zum Staat steht;

b. nebenamtliche Richterin oder nebenamtlicher Richter ist;

c. Inhaberin oder Inhaber eines anderen Nebenamtes ist;

cbis. * Angehörige oder Angehöriger der Feuerwehr ist;

d. Mitglied des Regierungsrates oder von exekutiven Organen und Behörden gemäss Gemeindegesetz ist;

e. * Ombudsperson ist.

Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Begriffe § 2 Haftungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →