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104 CH-BL

§ 5 Gesetz über die Gewaltentrennung - Wahl zwischen den unvereinbaren Stellen

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§ 5 Gesetz über die Gewaltentrennung · Wahl zwischen den unvereinbaren Stellen

1. Wer aufgrund der Verfassung oder des Gesetzes nicht zugleich Mitglied des Landrats und Mitglied einer anderen Behörde oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung sein kann, muss sich nach der Wahl für die eine oder die andere Funktion entscheiden.

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