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104 CH-BL

§ 4 Gesetz über die Gewaltentrennung - Besondere Behörden

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§ 4 Gesetz über die Gewaltentrennung · Besondere Behörden

1. Dem Landrat können nicht angehören

a. * die Landschreiberin oder der Landschreiber, die 2. Landschreiberin oder der 2. Landschreiber, die Leiterin oder der Leiter des Staatsarchivs und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste des Landrats (Landeskanzlei, Finanzkontrolle, Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat); ausgenommen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatsarchivs;

b. * die oder der Datenschutzbeauftragte, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die weiteren Fachpersonen der Aufsichtsstelle Datenschutz;

c. * die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

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