§ 3 Gesetz über die Gewaltentrennung - Kantonale Verwaltung
§ 3 Gesetz über die Gewaltentrennung · Kantonale Verwaltung
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung können dem Landrat nicht angehören, wenn sie
a. * dem direkten Weisungsrecht der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers unterstehen, oder
b. * regelmässig an Vorlagen des Regierungsrats an den Landrat mitarbeiten.
c. * ...
2. Insbesondere können dem Landrat nicht angehören
a. * die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
b. * die Leiterinnen und Leiter, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsdienste der kantonalen Verwaltung;
c. * die Fachpersonen im Controlling des Regierungsrats sowie im Controlling der Direktionen;
d. * die Leiterinnen und Leiter der Informations- und Kommunikationsdienste der kantonalen Verwaltung sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
e. * die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte.
f. * ...