Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
104 CH-BL

§ 3 Gesetz über die Gewaltentrennung - Kantonale Verwaltung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Gesetz über die Gewaltentrennung · Kantonale Verwaltung

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung können dem Landrat nicht angehören, wenn sie

a. * dem direkten Weisungsrecht der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers unterstehen, oder

b. * regelmässig an Vorlagen des Regierungsrats an den Landrat mitarbeiten.

c. * ...

2. Insbesondere können dem Landrat nicht angehören

a. * die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter;

b. * die Leiterinnen und Leiter, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsdienste der kantonalen Verwaltung;

c. * die Fachpersonen im Controlling des Regierungsrats sowie im Controlling der Direktionen;

d. * die Leiterinnen und Leiter der Informations- und Kommunikationsdienste der kantonalen Verwaltung sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter;

e. * die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte.

f. * ...

← § 2 Gesetz über die Gewaltentrennung Gerichte § 4 Gesetz über die Gewaltentrennung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →