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104 CH-BL

§ 1 Gesetz über die Gewaltentrennung - Gerichte

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§ 1 Gesetz über die Gewaltentrennung · Gerichte

1. Mit Ausnahme der Friedensrichterinnen und Friedensrichter können dem Landrat nicht angehören

a. * die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte (§ 51 Kantonsverfassung);

b. * die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (§ 51 Kantonsverfassung);

c. * die Leiterin oder der Leiter der Gerichtsverwaltung und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsverwaltung, die regelmässig an Vorlagen der Gerichte an den Landrat mitarbeiten.

Gerichte § 2 Gesetz über die Gewaltentrennung →

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