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103 CH-BL

§ 9 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen - Ausstand

Bezirksrat Laufental
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§ 9 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen · Ausstand

1. Für die Schweigepflicht und die Ausstandspflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes.

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