§ 6 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen - Sitzverteilung
§ 6 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen · Sitzverteilung
1. Die 26 Sitze werden unter die 13 Gemeinden des Bezirks Laufen wie folgt verteilt
a. Die Wohnbevölkerung des Bezirks gemäss letzter eidgenössischer Volkszählung wird durch 26 geteilt. Das so ermittelte, auf die nächsthöhere Zahl aufgerundete Ergebnis bildet die für die erste Verteilung vorläufige Verteilungszahl.
b. Jeder Gemeinde, deren Bevölkerung die nach Buchstabe a ermittelte vorläufige Verteilungszahl nicht erreicht, wird 1 Sitz zugeteilt. Diese Gemeinden scheiden für die weitere Verteilung aus.
c. Zur Ermittlung der Verteilungszahl der zweiten Verteilung wird die Wohnbevölkerung des Bezirks um die Zahl der Bevölkerung der Gemeinden, die nach der ersten Verteilung ausgeschieden sind, vermindert und geteilt durch 26, vermindert um die Zahl der schon verteilten Sitze.
d. * Jede nicht nach Buchstabe b ausgeschiedene Gemeinde hat Anspruch auf so viele Mitglieder des Bezirksrates, als die neue Verteilungszahl in der Bevölkerungszahl aufgeht.
e. Die noch übrigbleibenden Sitze werden unter jene Gemeinden verteilt, welche die grössten Restzahlen aufweisen.
f. Haben im Falle von Buchstabe e zwei oder mehrere Gemeinden die gleichen Restzahlen erreicht, so wird der letzte Sitz jener Gemeinde zugeteilt, die nach der Teilung der Bevölkerungszahl jeder dieser Gemeinden mit der vorläufigen Verteilungszahl die grössere Restzahl aufweist.