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103 CH-BL

§ 30 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen - Inkrafttreten

Schlussbestimmung
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§ 30 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist nur wirksam, sofern die Änderung der Kantonsverfassung in der Volksabstimmung angenommen und sofern die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft und des bernischen Amtsbezirks Laufen den Vertrag vom 10. Februar 1983 über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden in den Kanton Basel-Landschaft sowie die Vereinbarung vom 12. Mai 1989 über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 genehmigen.

2. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft.

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