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CH-BL
§ 3 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen - Landrat und Verfassungsrat
Aufnahme und Organisation des Bezirks Laufen
§ 3 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen · Landrat und Verfassungsrat
1. Der Regierungsrat ordnet unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wahl von je 6 Mitgliedern des Landrates für den Rest der Amtsdauer an.