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103 CH-BL

§ 3 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen - Landrat und Verfassungsrat

Aufnahme und Organisation des Bezirks Laufen
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§ 3 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen · Landrat und Verfassungsrat

1. Der Regierungsrat ordnet unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wahl von je 6 Mitgliedern des Landrates für den Rest der Amtsdauer an.

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