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103 CH-BL

§ 20 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen - Verhandlungen mit dem Kanton Bern

Vermögensausscheidung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Bern
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§ 20 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen · Verhandlungen mit dem Kanton Bern

1. Der Regierungsrat regelt die den Bezirk Laufen betreffenden vermögensrechtlichen Fragen mit dem Kanton Bern endgültig.

2. Er zieht den Bezirksrat zu den Verhandlungen bei.

3. Fragen, welche die Basellandschaftliche Beamtenversicherungskasse, die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung und die Basellandschaftliche Kantonalbank betreffen, werden unter ihrer Mitwirkung geregelt.

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