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103 CH-BL

§ 2 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen - Bezirk und Wahlkreis

Aufnahme und Organisation des Bezirks Laufen
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§ 2 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen · Bezirk und Wahlkreis

1. Das Gebiet des Amtsbezirks Laufen und seine Gemeinden bilden einen besonderen Verwaltungsbezirk, Gerichtsbezirk und Wahlkreis.

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