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CH-BL
§ 18 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen - Anlobung
Rechtspflegekommission
§ 18 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen · Anlobung
1. Die Anlobung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Rechtspflegekommission erfolgt vor dem Landrat.