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CH-BL
§ 15 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen - Wahlvoraussetzungen
Rechtspflegekommission
§ 15 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen · Wahlvoraussetzungen
1. Als Mitglied der Rechtspflegekommission ist jeder in der Schweiz wohnhafte und stimmberechtigte Bürger wählbar.
2. Der Präsident und sein Stellvertreter sowie der Aktuar müssen eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Bildung besitzen.