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CH-BL
§ 14 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen - Rechtspflegekommission
Rechtspflegekommission
§ 14 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen · Rechtspflegekommission
1. Für Fragen des Übergangsrechtes wird eine Rechtspflegekommission mit Sitz in Laufen gebildet.
2. Sie besteht aus 5 Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern. Sie tagt in Fünferbesetzung.