Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
103 CH-BL

§ 14 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen - Rechtspflegekommission

Rechtspflegekommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen · Rechtspflegekommission

1. Für Fragen des Übergangsrechtes wird eine Rechtspflegekommission mit Sitz in Laufen gebildet.

2. Sie besteht aus 5 Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern. Sie tagt in Fünferbesetzung.

← § 13 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen Aufnahme des Amtsbezirks Laufen § 15 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →