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103 CH-BL

§ 10 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen - Amtsdauer, Amtsperiode

Bezirksrat Laufental
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§ 10 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen · Amtsdauer, Amtsperiode

1. Die Mitglieder des Bezirksrates werden für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.

2. Die Amtsperiode des Bezirksrates entspricht derjenigen des Landrates.

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