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CH-BL
Art. 8 Vereinbarung über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 - Regionalplanung (anstelle von § 40 des Vertrages)
Art. 8 Vereinbarung über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 · Regionalplanung (anstelle von § 40 des Vertrages)
1. Der Verein Regionalplanung Laufental-Thierstein-Dorneck kann weiterhin die Regionalpläne (Richtpläne) für den Bezirk Laufen ausarbeiten. Er koordiniert seine Tätigkeit mit dem Amt für Orts- und Regionalplanung. Die Regionalpläne (Richtpläne) werden durch den Landrat oder den Regierungsrat genehmigt.
2. Eine angemessene Vertretung des Laufentals in der Regionalplanungskommission beider Basel ist gewährleistet.