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CH-BL
Art. 6 Vereinbarung über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 - Sozialdienste Laufental (neue Bestimmung als § 30a des Vertrages)
Art. 6 Vereinbarung über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 · Sozialdienste Laufental (neue Bestimmung als § 30a des Vertrages)
1. Die Sozialdienste Laufental bleiben erhalten, sofern ihr Trägerverein nichts anderes beschliesst.
2. Die Aufwendungen für die Mütterberatungsstelle trägt während drei Jahren seit Inkrafttreten des Aufnahmevertrages der Kanton Basel-Landschaft. Nachher kommen die Laufentaler Gemeinden für diese Kosten auf.