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102 CH-BL

Art. 4 Vereinbarung über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 - Untersuchungsrichter (anstelle von § 26 des Vertrages)

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Art. 4 Vereinbarung über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 · Untersuchungsrichter (anstelle von § 26 des Vertrages)

1. Der Untersuchungsrichter übt sein Amt bis zum Ablauf seiner bernischen Amtszeit, mindestens aber während 2 Jahren seit Inkrafttreten des Aufnahmevertrages aus. Nachher wird die untersuchungsrichterliche Tätigkeit nach basellandschaftlichem Recht auf den Statthalter übertragen.

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