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102 CH-BL

Art. 22 Vereinbarung über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 - Inkrafttreten, Genehmigung

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Art. 22 Vereinbarung über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 · Inkrafttreten, Genehmigung

1. Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Aufnahmevertrag in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch den Bezirksrat Laufental, den Regierungsrat des Kantons Bern, den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und den Landrat des Kantons Basel-Landschaft. Sie ist dem Volk des Amtsbezirks Laufen und des Kantons Basel-Landschaft zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.

2. Sie gilt als angenommen, wenn ihr die Stimmberechtigten des Amtsbezirkes Laufen zusammen mit dem Aufnahmevertrag zugestimmt haben. Zudem müssen die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft neben dieser Vereinbarung auch die Anpassung der Kantonsverfassung annehmen.

← Art. 21 Vereinbarung über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 Bezirksrat Laufental (zu §§ 6, 17, 18, 19, 21, 22, 73, 94 des Vertrages)

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