102
CH-BL
Art. 21 Vereinbarung über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 - Weiterführung der J18 von Angenstein nach Liesberg (anstelle von § 109 des Vertrages)
Art. 21 Vereinbarung über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 · Weiterführung der J18 von Angenstein nach Liesberg (anstelle von § 109 des Vertrages)
1. Der Kanton Basel-Landschaft nimmt die Weiterführung der J18 von Angenstein nach Liesberg mit Priorität der Ortsumfahrungen in sein Strassenkonzept auf.
2. Die Umfahrungsstrasse Grellingen wird gemäss dem von beiden Kantonsregierungen genehmigten Bauprogramm erstellt. Die Kantonsregierungen einigen sich in der Vermögensausscheidung über die definitive Kostentragung.
3. Die Investitions- und Betriebskosten, welche für den Kanton Basel-Landschaft aus dem Bau der Umfahrungsstrasse Grellingen entstehen, gelten als endgültig bewilligt.