102
CH-BL
Art. 15 Vereinbarung über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 - Fischereireviere (anstelle von § 86 des Vertrages)
Art. 15 Vereinbarung über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 · Fischereireviere (anstelle von § 86 des Vertrages)
1. Die Fischereireviere der Laufentaler Gemeinden werden für die bis zum 31. Dezember 1999 dauernde Fischereipachtperiode zusammengelegt (§ 6 Absatz 3 des Fischereigesetzes vom 24. Juni 1981). Für diese Pachtperiode wird die Pacht aufgrund des Schätzungswertes der Fischerei-Pachtvereinigung Amtsbezirk Laufen (FIPAL) übertragen.
2. Für die weiteren Pachtperioden können die Gemeinden die Pacht versteigern oder zum Schätzungswert vergeben.