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102 CH-BL

Art. 14 Vereinbarung über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 - Jagdperiode (anstelle des 1. Satzes von § 85 Absatz 1 des Vertrages)

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Art. 14 Vereinbarung über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 · Jagdperiode (anstelle des 1. Satzes von § 85 Absatz 1 des Vertrages)

1. Die Gemeinden des Bezirks Laufen übertragen das Jagdrecht für die bis zum 31. März 2000 dauernde Jagdperiode aufgrund des Schätzungswertes nach folgender Rangordnung

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