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CH-BL
Art. 10 Vereinbarung über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 - Gantbeamte (anstelle von § 51 des Vertrages)
Art. 10 Vereinbarung über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 · Gantbeamte (anstelle von § 51 des Vertrages)
1. Die Gemeinden bezeichnen innert 2 Jahren seit Inkrafttreten des Aufnahmevertrages die zur Durchführung der öffentlichen Versteigerungen zuständigen Gantbeamten (§ 1a ff. des Gesetzes vom 19. November 1981 über die Einführung des Obligationenrechts).