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CH-BL
§ 82 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft - Schulferien
Besondere Bestimmungen - Recht - Schule
§ 82 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft · Schulferien
1. Spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages setzt die Erziehungsdirektion nach Anhören der örtlichen Schulpflegen eine soweit möglich einheitliche Regelung der Schulferien für den ganzen Bezirk fest.
2. Sie achtet auf eine übereinstimmende Ferienregelung aller Schulen.
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Volk und Gebiet
§ 83 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft →
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)
2020.10.14.vv.1 · bl (Art. 82 Abs. 3 BV)
Municipality's Road Construction Contribution Appeal
mit auch unter dem Aspekt des Gleichheitsgebots im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV frag- würdig. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 82 Abs. 3 BV das Prinzip verankert ist, wonach die Benützung öffentlicher Strassen gebührenfrei ist. Der Grundsatz der Gebührenfreiheit gilt f
810.19.313 · bl (Art. 82 Abs. 3 BV)
Municipality's Road Improvement Assessment Overturned Due to Lack of Specific Benefit and Statutory Time Bar
somit auch unter dem Aspekt des Gleichheitsgebots im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV fragwürdig. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 82 Abs. 3 BV das Prinzip verankert ist, wonach die Benützung öffentlicher Strassen gebührenfrei ist. Der Grundsatz der Gebührenfreiheit gilt f
2019.08.15.entger.1 · bl (Art. 82 Abs. 3 BV)
Road Contributions: No Benefit, No Claim After Two Years
n, indivi- duell zurechenbaren und wirtschaftlichen Sondervorteils / Untergang der Strassenbei- tragsforderung durch Verwirkung Art. 82 Abs. 3 BV verbietet die Erhebung von Benutzungsgebühren für öffentliche Strassen: Für das Erschliessungsabgabewesen bedeutet dies, dass u.a
650.18.39 · bl (Art. 82 Abs. 3 BV)
Property Owner Not Liable for Road Contribution Due to Lack of Special Advantage and Statute of Limitations
ten, individuell zurechenbaren und wirtschaftlichen Sondervorteils / Untergang der Strassenbeitragsforderung durch Verwirkung** *Art. 82 Abs. 3 BV verbietet die Erhebung von Benutzungsgebühren für öffentliche Strassen: Für das Erschliessungsabgabewesen bedeutet dies, dass u.a