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101 CH-BL

§ 76 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft - Geltung des Schulgesetzes

Besondere Bestimmungen - Recht - Schule
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§ 76 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft · Geltung des Schulgesetzes

1. Vom Inkrafttreten dieses Vertrages an bis zum Beginn des neuen Schuljahres gilt für das Schulwesen das bernische Schulrecht.

2. Das basellandschaftliche Schulrecht gilt für Kinder, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages schulpflichtig werden.

3. Wer bei Inkrafttreten dieses Vertrages die Schulpflicht in einer Gemeinde des Bezirks Laufen erfüllt, durchläuft die obligatorische Schulzeit nach bernischem Schulsystem. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Schulstufen, den Lehrplan, die Stundentafel und die Lehrmittel.

4. Die örtlichen Schulpflegen können die raschere Einführung des basellandschaftlichen Schulsystems beschliessen.

5. Die Erziehungsdirektion sorgt für eine harmonische Anpassung der Lehrpläne (Stundentafeln) und die entsprechende Instruktion der Lehrer.

6. Die Gemeinde Roggenburg sorgt dafür, dass spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages die Kinder einen Kindergarten besuchen können.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (5)

2021.06.30.vv.2 · bl (Art. 76 Abs. 3 BV.)
Neighborhood Plan Approval Upheld Against Heritage, Noise, and Air Quality Challenges
hädigung der Umwelt zu verhindern (vgl. Art. 1 Abs. 2 USG). Die Normen des GSchG zum qualitativen Gewässerschutz stützen sich auf Art. 76 Abs. 3 BV. Sie sind an sich als umfassende Bundesregelung zu verstehen. Das gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsge- bot stellt abschliessen
810.20.54 · bl (Art. 76 Abs. 3 BV.)
Zoning Regulation Approval Upheld Despite Challenges
hädigung der Umwelt zu verhindern (vgl. Art. 1 Abs. 2 USG). Die Normen des GSchG zum qualitativen Gewässerschutz stützen sich auf Art. 76 Abs. 3 BV. Sie sind an sich als umfassende Bundesregelung zu verstehen. Das gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsgebot stellt abschliessende
2018.03.28.vv.3 · bl (Art. 76 BV)
Farmers' Association Loses Appeal Over Water Protection Zones
ie Rechtsstellung der betroffenen Grundeigentümer resp. Bewirtschafter eingegriffen. Art. 36a GSchG, welcher sich seinerseits auf Art. 76 BV stützt, ist hingegen nicht nur Auftrag des Bundesgesetzgebers an die Kantone, sondern stellt auch die für Eingriffe in Grundrecht
810.17.116 · bl (Art. 76 BV)
Riparian Zone Designations Upheld for Water Protection
ie Rechtsstellung der betroffenen Grundeigentümer resp. Bewirtschafter eingegriffen. Art. 36a GSchG, welcher sich seinerseits auf Art. 76 BV stützt, ist hingegen nicht nur Auftrag des Bundesgesetzgebers an die Kantone, sondern stellt auch die für Eingriffe in Grundrecht
2016.01.13.vv.1 · bl (Art. 76 BV)
Environmental Protection Ordinance: Company Appeals Underground Tank Remediation Order
sorgt, dass solche Einwir- kungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursa- cher (Abs. 2). Art. 76 BV (Wasser) hält fest, dass der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkomm