§ 76 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft - Geltung des Schulgesetzes
§ 76 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft · Geltung des Schulgesetzes
1. Vom Inkrafttreten dieses Vertrages an bis zum Beginn des neuen Schuljahres gilt für das Schulwesen das bernische Schulrecht.
2. Das basellandschaftliche Schulrecht gilt für Kinder, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages schulpflichtig werden.
3. Wer bei Inkrafttreten dieses Vertrages die Schulpflicht in einer Gemeinde des Bezirks Laufen erfüllt, durchläuft die obligatorische Schulzeit nach bernischem Schulsystem. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Schulstufen, den Lehrplan, die Stundentafel und die Lehrmittel.
4. Die örtlichen Schulpflegen können die raschere Einführung des basellandschaftlichen Schulsystems beschliessen.
5. Die Erziehungsdirektion sorgt für eine harmonische Anpassung der Lehrpläne (Stundentafeln) und die entsprechende Instruktion der Lehrer.
6. Die Gemeinde Roggenburg sorgt dafür, dass spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages die Kinder einen Kindergarten besuchen können.