101
CH-BL
§ 72 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft - Erb- und steuerrechtliche Siegelung und Inventar
Besondere Bestimmungen - Recht - Verfahren - Notariat
§ 72 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft · Erb- und steuerrechtliche Siegelung und Inventar
1. Die Siegelung wird bis zur Einsetzung des Erbschaftsamtes der Bezirksschreiberei Laufen vom Gemeindepräsidenten oder von einer durch den Gemeinderat bezeichneten Amtsstelle vorgenommen.
2. Bis zur Übernahme der Erbschaftsangelegenheiten durch die Bezirksschreiberei nehmen die Notare das Inventar unter Beiziehung eines Mitgliedes des Gemeinderates auf. In dieser Zeitspanne wirken die Notare auch als zuständige Behörde (Artikel 609 ZGB und § 69 des Gesetzes vom 30. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) bei den Erbteilungen mit.
← § 71 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft
Volk und Gebiet
§ 73 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft →
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
2007.6 · bl (Art. 72 Abs. 1 BV)
Church Mandate for Parish Administrator Termination Annulled Due to Procedural Flaws
währt worden; er habe dabei Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern und habe auch eine Begründung erhalten. 7.3 Gemäss Art. 72 Abs. 1 BV sind die Kantone für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat zuständig. Der achte Abschnitt der KV ordnet "Staat
810.2006.199 · bl (Art. 72 Abs. 1 BV)
Church Parish v. Regional Church Council: Employment Termination Based on Revoked Canonical Mission
währt worden; er habe dabei Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern und habe auch eine Begründung erhalten. **7.3** Gemäss Art. 72 Abs. 1 BV sind die Kantone für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat zuständig. Der achte Abschnitt der KV ordnet "Staat