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101 CH-BL

§ 70 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft - Hängige Verfahren des Zivil- und Strafrechts

Besondere Bestimmungen - Recht - Verfahren - Zivil-und Strafrecht
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§ 70 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft · Hängige Verfahren des Zivil- und Strafrechts

1. Die bei Inkrafttreten dieses Vertrages hängigen Prozesse des Zivil- und Strafrechts werden durch die basellandschaftlichen Behörden nach bernischem Recht beurteilt.

2. Die Prozessparteien können durch besondere Vereinbarungen die Zuständigkeit für die Durchführung bestimmter Verfahren dem bernischen Obergericht übertragen. Im Einverständnis mit dem Präsidenten des bernischen Jugendgerichtes können einzelne Jugendgerichtsverfahren ebenfalls in der Zuständigkeit des Kantons Bern bleiben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2016.02.09.sr.4 · bl (Art. 70 Abs. 1 BV)
Appellant's English Filing Deemed Invalid Due to Language and Signature Requirements
Gemeinden auch Einga- ben in einer anderen Amtssprache des Bundes (Französisch, Italienisch und allenfalls Rätoro- manisch; vgl. Art. 70 Abs. 1 BV) entgegen nehmen (§ 57 Abs. 2 KV); - mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29.