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101 CH-BL

§ 42 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft - Abwasserreinigungsanlage Laufental-Lüsseltal

Besondere Bestimmungen - Organisation - Kanton
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§ 42 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft · Abwasserreinigungsanlage Laufental-Lüsseltal

1. Der Gemeindeverband ARA Laufental-Lüsseltal und dessen Organisationsreglement bleiben anerkannt. Die Vertretung der Laufentaler Gemeinden wird aufgrund dieses Reglementes gewährleistet.

2. Die Laufentaler Gemeinden können bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages beschliessen, bei einem eventuellen Kantonswechsel die Abwasserreinigung weiterhin selbständig durchzuführen. In diesem Fall tragen sie sämtliche Kosten allein. Der Kanton beteiligt sich an einem künftigen Ausbau, soweit die Ausrichtung des Bundesbeitrages dies erfordert. Kommt ein solcher Entscheid nicht zustande, so gelten die folgenden Bestimmungen.

3. Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt die Betriebs-, Unterhalts- und Investitionskosten sowie die am Aufnahmetag bestehende Restschuld der Laufentaler Gemeinden. Haben sie Amortisationen geleistet, die über das nach bernischem Recht vorgesehene Mass hinausgehen, so werden diese Mehrbeträge mit den in den Folgejahren zu leistenden Abwassergebühren verrechnet.

4. Der Kanton Basel-Landschaft entsendet 2 vollberechtigte Mitglieder in die Delegiertenversammlung des Verbandes.

5. Der Regierungsrat setzt die jährlichen Gebühren für die Laufentaler Gemeinden zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten nach basellandschaftlichem Recht fest (§ 13 des Gesetzes vom 22. April 1971 über die Abwasserbeseitigung). Die Baudirektion veranlagt die Abwassergebühren der gewerblichen und industriellen Betriebe.

6. Die Baudirektion trifft im Rahmen des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 28. Januar 1980 besondere Vorkehren, wenn die sofortige Einführung der basellandschaftlichen Abwassergebühren für einzelne gewerbliche und industrielle Betriebe eine unzumutbare Härte darstellt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

2017.01.19.sv.8 · bl (Art. 42 BV)
Municipality vs. Compensation Fund: Waived Social Security Contributions
ntar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 10 zu Art. 3). Der Bund erfüllt nur die Auf- gaben, die ihm die Verfassung zuweist (Art. 42 BV). Die Kantone üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind (originäre Zuständigkeit, Art. 3 BV). Wenn der kantonale G
2013.07.10.vv.4 · bl (Art. 42 Abs. 1 BV)
Canton Gift Tax for Domiciled Donor Valid, Taxpayer Denied Bankruptcy Exemption
eine bestimmte Steuer erheben darf, ergibt sich aus den allge- meinen Regeln der bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung. Es gilt Art. 42 Abs. 1 BV, wo- nach der Bund all diejenigen Aufgaben erfüllt, die ihm die Verfassung zuweist. Gemäss Art. 3 BV üben die Kantone sodann alle
810.2013.85 · bl (Art. 42 Abs. 1 BV)
Taxpayer challenges gift tax assessment, court affirms.
n eine bestimmte Steuer erheben darf, ergibt sich aus den allgemeinen Regeln der bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung. Es gilt Art. 42 Abs. 1 BV, wonach der Bund all diejenigen Aufgaben erfüllt, die ihm die Verfassung zuweist. Gemäss Art. 3 BV üben die Kantone sodann alle R