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101 CH-BL

§ 28 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft - Bezirksschreiberei

Besondere Bestimmungen - Organisation - Kanton
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§ 28 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft · Bezirksschreiberei

1. Im Bezirk Laufen besteht eine Bezirksschreiberei, die mit Inkrafttreten dieses Vertrages aus dem Grundbuchamt und dem Schuldbetreibungs- und Konkursamt zusammengesetzt wird. Für das Erbschafts- und Beurkundungswesen gelten die Bestimmungen der §§ 71-73.

2. Bis zur Wahl eines Bezirksschreibers trifft der Regierungsrat die Anordnungen für eine provisorische Organisation.

3. Spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages nimmt die Bezirksschreiberei alle ihr übertragenen Aufgaben nach basellandschaftlichem Recht wahr.

4. Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die aufgrund dieses Vertrages der Bezirksschreiberei und den Notaren zugeordneten Funktionen vom Aufnahmetag an erfüllt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

copy.of.2009.14 · bl (Art. 28 und Art. 94 Abs. 4 BV)
Mandatory Security Deposit for Foreign Companies Unlawful for Domestic Employers
Wirtschaftsfreiheit gleichmässig eingeschränkt werden und im wirtschaftlichen Wettbewerb gleich lange Bedingungen erhalten (vgl. Art. 28 und Art. 94 Abs. 4 BV). Zum selben Wirtschaftszweig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Betriebe zu zählen, die zueinander insofern in ein
810.08.450 · bl (Art. 28 und Art. 94 Abs. 4 BV)
Security Deposit for Contractors Deemed Unjustified
Wirtschaftsfreiheit gleichmässig eingeschränkt werden und im wirtschaftlichen Wettbewerb gleich lange Bedingungen erhalten (vgl. Art. 28 und Art. 94 Abs. 4 BV). Zum selben Wirtschaftszweig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Betriebe zu zählen, die zueinander insofern in ein