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101 CH-BL

§ 16 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft - Pensionskassen

Allgemeine Bestimmungen - Behörden und Beamte
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§ 16 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft · Pensionskassen

1. Lehrer, Beamte und Angestellte, die Mitglied einer bernischen Pensions- oder Sparkasse sind, werden mit Inkrafttreten dieses Vertrages in die Basellandschaftliche Beamtenversicherungskasse (BVK) aufgenommen. Die bisherigen Dienstjahre beim Kanton oder bei den Gemeinden werden voll angerechnet. Eine durch den Kantonswechsel hervorgerufene Nachzahlungspflicht entsteht nicht.

2. Die Einzelheiten, insbesondere der Übergang des Kapitalanteils an den bernischen Versicherungskassen (Freizügigkeitsentschädigung) werden in separaten Vereinbarungen geregelt.

3. Die Pfarrer der christ-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde werden nach der Bestimmung von Absatz 1 Mitglied der BVK; Seelsorger und Laientheologen der römisch-katholischen Kirchgemeinden werden aufgrund einer separaten Vereinbarung in die Stiftungen Bischof von Blarer/St. Heinrich aufgenommen.

4. Der Kanton Basel-Landschaft strebt in seinen Verhandlungen mit dem Kanton Bern an, dass Mitglieder der bernischen Versicherungskassen, die beim Inkrafttreten dieses Vertrages das 60. Altersjahr erreicht haben, bei diesen Kassen bleiben können.

5. Beamte und Angestellte der Einwohner-, Bürger-, Burger- und Kirchgemeinden können bei der Pensionskasse für das Personal bernischer Gemeinden versichert bleiben, sofern diese einverstanden ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

2021.07.19.vv.1 · bl (Art. 16 BV)
Psychiatric Clinic Denies Patient Advocacy Group's Distribution Request Due to Advertising Content
ücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben (Abs. 1). In der Bundesverfassung ist die Meinungsäusserungsfreiheit in Art. 16 BV gewährleis- tet. Der Meinungsfreiheit kommt insofern eine Auffangfunktion zu, als sie primär nur zum Zug kommt, wenn Meinungsäuss
810.20.301 · bl (Art. 16 BV)
Clinic's House Rules Upheld Against Non-Profit's Information Distribution
ücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben (Abs. 1). In der Bundesverfassung ist die Meinungsäusserungsfreiheit in Art. 16 BV gewährleistet. Der Meinungsfreiheit kommt insofern eine Auffangfunktion zu, als sie primär nur zum Zug kommt, wenn Meinungsäusser