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CH-BL
§ 112 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft - Inkrafttreten, Genehmigung
Schlussbestimmungen
§ 112 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft · Inkrafttreten, Genehmigung
1. Dieser Vertrag tritt auf den 1. Januar des der Genehmigung durch den Bund folgenden Jahres in Kraft.
2. Er wird nach der Genehmigung durch die Bezirkskommission Laufental und den Landrat des Kantons Basel-Landschaft dem Volk des Amtsbezirks Laufen und des Kantons Basel-Landschaft zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt.
3. Er gilt als angenommen, wenn ihm die Stimmberechtigten des Amtsbezirks Laufen und des Kantons Basel-Landschaft in getrennten Abstimmungen zugestimmt haben. Die Stimmbürger des Kantons Basel-Landschaft müssen zudem am gleichen Abstimmungstag die Anpassung der Staatsverfassung und das Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen annehmen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
2017.01.19.sv.8 · bl (Art. 112 BV)
Municipality vs. Compensation Fund: Waived Social Security Contributions
genossen- schaft vom 18. April 1999 (BV) erlässt der Bund Vorschriften über die Alter-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung. Art. 112 BV enthält einen klaren Auftrag und verleiht dem Bund eine konkurrierende, umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der ers