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CH-BL
§ 11 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft - Zuständigkeit für hängige Geschäfte
Allgemeine Bestimmungen - Behörden und Beamte
§ 11 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft · Zuständigkeit für hängige Geschäfte
1. Die bisher bernischen kantonalen Behörden mit Sitz im Bezirk Laufen sowie die Gemeindebehörden führen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags hängigen Geschäfte zu Ende, sofern sie auch nach basellandschaftlichem Recht zuständig sind.
2. In allen andern Fällen entscheidet die Rechtspflegekommission über die Zuständigkeit.
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Volk und Gebiet
§ 12 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft →
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (9)
810.2024.170 · bl (Art. 11 BV)
Foreign National Denied Hardship Permit Due to Insufficient Compulsory Schooling and Lack of Severe Hardship
. 4.5 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus den von ihm ange- rufenen Kindesschutzbestimmungen wie Art. 11 BV und Art. 28 KRK. Der Beschwerdeführer mag zwar kurz vor seiner Volljährigkeit eingereist sein. Er stellte sein Gesuch um Erteilun
810.2024.170 · bl (Art. 11 BV)
Brazilian National v. Switzerland: Hardship Permit Denial Upheld
st. **4.5** Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus den von ihm angerufenen Kindesschutzbestimmungen wie Art. 11 BV und Art. 28 KRK. Der Beschwerdeführer mag zwar kurz vor seiner Volljährigkeit eingereist sein. Er stellte sein Gesuch um Erteilun
2022.01.03.vv.1 · bl (Art. 11 BV)
Ordinance Mask Mandate Challenge Dismissed for Lack of Standing and Justification
) sowie den Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 BV) beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grund- lage und erfolgt im öffentlichen Interesse am Schutz der Gesundheit und an der A
810.21.333 · bl (Art. 11 BV)
School Mask and Testing Mandate Challenge Dismissed
) sowie den Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 BV) beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und erfolgt im öffentlichen Interesse am Schutz der Gesundheit und an der Auf
2021.11.02.vv.1 · bl (Art. 11 Abs. 1 BV)
Mask Mandate for Primary School Students Upheld
h. 4.3 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV). Das Kindeswohl geniesst damit Ver- fassungsrang und gilt als oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne (BGE 14
2020.09.22.vv.1 · bl (Art. 11 Abs. 2 BV)
Swiss Father's Late Visa Application for Son Remanded for Child Welfare Investigation
rheblichen Sachverhaltes und zur erneuten Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.____ sei gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 BV und Art. 12 KRK anzuhören. Es sei eine Hauptverhandlung in Anwesenheit von A.____ und Seite 2
810.20.137 · bl (Art. 11 Abs. 2 BV)
Late Family Reunification Denied Due to Missed Deadline, Welfare Factors Re-examined
lichen Sachverhaltes und zur erneuten Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.\_\_\_\_ sei gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 BV und Art. 12 KRK anzuhören. Es sei eine Hauptverhandlung in Anwesenheit von A.\_\_\_\_ und B.\_\_\_\_ durchzuführen. Die Vorinstan
2012.11.07.vv.1 · bl (Art. 11 Abs. 1 BV)
School Assignment Upheld Despite Longer Commute
ÁNDOR HORVÁTH, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, in: ZBl 108/2007 S. 633 ff.). Demgegenüber kann aus Art. 11 Abs. 1 BV, wonach Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben, kei
2012.04.11.vv.1 · bl (Art. 11 Abs. 1 BV.)
Residence Permit Revocation Overruled Due to Children's Integration Despite Public Burden
ei unverhältnismässig und ver- stosse nicht zuletzt auch gegen die verfassungsrechtlichen Garantien zum Schutze der Kinder gemäss Art. 11 Abs. 1 BV. Die Vorinstanz habe es versäumt, eine Interessenabwägung in Be- zug auf die Situation der Kinder vorzunehmen. Schliesslich sei zu