§ 10 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft - Amtsdauer der Behörden
§ 10 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft · Amtsdauer der Behörden
1. Die Behörden bleiben, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, mindestens bis zum Ablauf ihrer nach bernischem Recht geltenden Amtsperiode im Amt.
2. Endet die Amtsperiode nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft zur gleichen Zeit wie nach bernischem Recht, werden auf Ablauf der bernischen Amtsperiode die Behörden nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft gewählt.
3. Andernfalls wird eine bernische Amtsperiode bis zum Ablauf der entsprechenden basellandschaftlichen Amtsperiode verlängert, höchstens aber um 2 Jahre.
4. Endet die Amtsperiode nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft erst 2 oder mehr Jahre nach Ablauf der bernischen Amtsperiode, müssen die Behörden auf Ablauf der bernischen Amtsperiode nach basellandschaftlichem Recht neu bestellt werden. Die Wahl erfolgt in diesem Fall für den Rest der basellandschaftlichen Amtsperiode.