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CH-BL
§ 99 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Nichtstaatliche Schulen
Öffentliche Aufgaben - Bildung und Kultur
§ 99 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Nichtstaatliche Schulen
1. Nichtstaatliche Schulen unterstehen der Aufsicht des Kantons.
2. Dieser kann nichtstaatliche Schulen inner- und ausserhalb des Kantons unterstützen.