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100 CH-BL

§ 99 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Nichtstaatliche Schulen

Öffentliche Aufgaben - Bildung und Kultur
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§ 99 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Nichtstaatliche Schulen

1. Nichtstaatliche Schulen unterstehen der Aufsicht des Kantons.

2. Dieser kann nichtstaatliche Schulen inner- und ausserhalb des Kantons unterstützen.

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