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100 CH-BL

§ 98 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Hoch- und Fachschulen

Öffentliche Aufgaben - Bildung und Kultur
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§ 98 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Hoch- und Fachschulen

1. Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an das schweizerische Hoch- und Fachschulwesen sowie an die wissenschaftliche Forschung.

2. Er sorgt für den Zugang zu schweizerischen Hoch- und Fachschulen.

3. Er beteiligt sich im Rahmen des Gesetzes an der Universität Basel.

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