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100 CH-BL

§ 97 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Berufs- und Erwachsenenbildung

Öffentliche Aufgaben - Bildung und Kultur
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§ 97 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Berufs- und Erwachsenenbildung

1. Der Kanton gewährleistet und unterstützt die berufliche Aus- und Weiterbildung.

2. Er übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus und fördert die Allgemeinbildung der Lehrlinge.

3. Kanton und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.

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