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CH-BL
§ 97 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Berufs- und Erwachsenenbildung
Öffentliche Aufgaben - Bildung und Kultur
§ 97 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Berufs- und Erwachsenenbildung
1. Der Kanton gewährleistet und unterstützt die berufliche Aus- und Weiterbildung.
2. Er übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus und fördert die Allgemeinbildung der Lehrlinge.
3. Kanton und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.